§ 1 - Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr
Die Vereinigung wurde am 13. Mai 1966 gegründet; sie führt
den Namen
"Vereinigung der Straßenbau- und Verkehrsingenieure in Rheinland-Pfalz
und Saarland e.V."
Sie hat ihren Sitz in Koblenz.
Sie ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Koblenz eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 - Zweck der Vereinigung
Die Vereinigung hat den Zweck, die in den Rheinland-Pfalz und Saarland
für den Straßenbau und das Verkehrswesen tätigen
Ingenieure zusammenzuschließen mit dem Ziel, die technische
und wissenschaftliche Fach-Weiterbildung sowie die berufsständischen
Bestrebungen zu fördern, bei der Lösung von technischen,
fachlichen und politischen Fragen des Straßenbau- und Verkehrswesens
mitzuwirken und den geselligen Verkehr ihrer Mitglieder zu pflegen.
Dieses Ziel soll erreicht werden durch Seminare, Vorträge,
Öffentlichkeitsarbeit, Besichtigungen, gesellige Zusammenkünfte
und Zusammenarbeit mit anderen technischen Vereinigungen. Ein Teil
der Weiterbildungsarbeit kann in eine übergeordnete Weiterbildungseinrichtung
(Ingenieurakademie) verlagert werden.
Die Vereinigung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke.
Zur Vertretung auf Bundesebene tritt sie dem Dachverband "Bundesvereinigung
der Straßenbau- und Verkehrsingenieure (BSVI)" bei.
§ 3 - Mitgliedschaft
In die Vereinigung können aufgenommen werden:
1. als ordentliche Mitglieder:
a) alle im Straßenbau und Verkehrswesen und auf verwandten
Gebieten tätigen Ingenieure, die die Abschlussprüfung
einer anerkannten technischen Ausbildungsstätte (Technische
Hochschule, Technische Universität, Fachhochschule, Ingenieurschule,
Bergschule oder gleichwertige Fachschulen) bestanden haben.
b) alle im Straßenbau und Verkehrswesen und auf verwandten
Gebieten Tätigen, soweit sie in leitender Stellung oder selbständig
mindestens fünf Jahre Ingenieuraufgaben erfüllt haben
und somit aufgrund ihrer Erfahrungen dem Personenkreis zu
1a) zugerechnet werden können.
2. als außerordentliche Mitglieder:
Studierende des Bauingenieurwesens an einer anerkannten technischen
Ausbildungsstätte wie unter
1a) beschrieben bis zum Abschluss des Studiums.
3. als Ehrenmitglieder:
Personen, die sich um die Förderung der Ziele der Vereinigung
oder in Erfüllung ihrer beruflichen Aufgaben
besondere Verdienste erworben haben. Die werden auf Vorschlag des
Vorstandes durch die Mitgliederver-
sammlung mit 2/3 Mehrheit der Anwesenden zu Ehrenmitgliedern ernannt.
Als Mitglied darf nur aufgenommen werden, wer sich im Besitz der
bürgerlichen Ehrenrechte befindet und nicht durch gerichtliche
Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt
ist.
Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft (Beitrittserklärung)
ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der
Vorstand. Gegen den ablehnenden Beschluss des Vorstandes kann die
Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragt werden. Diese entscheidet
endgültig mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Mitgliedschaft
beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem über den Aufnahmeantrag
entschieden wird.
Jedes Mitglied erhält eine Aufnahmebestätigung und die
Satzung.
Bei Zugang von einer anderen Landesvereinigung durch Wohnsitz- oder
Arbeitsplatzwechsel kann die Aufnahme nur verweigert werden, wenn
ein Ausschlussgrund besteht.
Die Mitgliedschaft endet durch:
1. Tod
2. Kündigung
- die Kündigung ist schriftlich der Landesgeschäftsstelle
mitzuteilen; die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate zum
Ende des Kalenderjahres - .
3. Ausschluss
- der Ausschluß kann durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes
erfolgen, wenn
a) die für den Beitritt notwendigen satzungsgemäßen
Voraussetzungen wegfallen
b) große oder wiederholte Verstöße gegen die Satzungen
festgestellt werden, oder wenn die Mitgliedsbeiträge trotz
wiederholter Aufforderung länger als zwei Jahre nicht bezahlt
sind - ,
c) ein schwerwiegendes ehrenrühriges Verhalten festgestellt
wird.
Ausgeschiedene Mitglieder verlieren alle Ansprüche gegen Vereinsvermögen.
§ 4 - Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge werden in der Mitgliederversammlung mit
einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder für das
kommende Geschäftsjahr festgesetzt. Sie sind halbjährlich
im voraus zum Halbjahresbeginn fällig.
Mitglieder, die im Laufe des Jahres beitreten, zahlen im ersten
Beitragsjahr einen anteiligen Beitrag, gerechnet ab dem Monat der
Beitrittserklärung.
Beim Wechsel in eine andere Landesvereinigung entfällt eine
Kündigung; der Wechsel ist aber schriflich der Geschäftsstelle
mitzuteilen. Für das betreffende Jahr ist ein anteiliger Beitrag
zu zahlen; maßgebend hierfür ist der Monat des Wechsels.
§ 5 - Organe
die Organe der Vereinigung sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
§ 6 - Mitgliederversammlung
1 . Einmal im Jahr findet die ordentliche Mitgliederversammlung
statt.
Die Tagesordnung muß folgende Punkte umfassen:
a) die Genehmigung der Niederschrift der letzten Mitgliederversammlung,
b) Jahresbericht über die Tätigkeit der Vereinigung,
c) Rechnungsbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr,
d) Bericht der Rechnungsprüfer,
e) Entlastung des Vorstandes,
f) Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr
sowie der Beitragsordnung,
g) Wahl des Vorstandes (alle zwei Jahre),
h) Wahl der Rechnungsprüfer,
i) Anträge und sonstige Wahlen,
k) Verschiedenes.
2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können einberufen
werden:
a) auf schriftlichen Antrag unter Angabe des Grundes von mindestens
der Hälfte der Vorstandsmitglieder,
b) auf schriftlichen Antrag unter Angabe eines Grundes von mindestens
einem Zehntel der Mitglieder.
§ 7 - Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
1. dem Ersten Vorsitzenden
2. dem Zweiten Vorsitzenden (Stellvertreter und geschäftsführender
Vorsitzender)
3. dem Vorstandsmitglied für die Kassenführung und Vermögensverwaltung
(Schatzmeister)
4. vier weiteren Vorstandsmitgliedern.
Ein Vorstandsmitglied soll der Bezirksgruppe Saar angehören.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und nimmt die
Einteilung der Aufgabenbereiche vor.
Der Vorstand ist berechtigt, Arbeitskreise zu bilden sowie Mitglieder
als Beisitzer mit beratender Stimme in den Vorstand zu berufen.
In besonderen Fällen kann der Erste Vorsitzende den erweiterten
Vorstand einberufen, der aus dem Vorstand und den Vorsitzenden der
Fördergemeinschaft, der Bezirksgruppen und der Ausschüsse
besteht.
Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung wird von
zwei Vorstandsmitgliedern wahrgenommen, unter denen der Erste oder
Zweite Vorsitzende sein muss.
Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt. Er bleibt im
Amt, bis eine Neuwahl stattgefunden hat.
Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst.
Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens drei
Vorstandsmitgliedern erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Ersten Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit die
des Zweiten Vorsitzenden.
Die Vorstandsmitglieder führen die laufenden Geschäfte
der Vereinigung. Ihnen obliegen die Verwaltung und Verwendung der
Vereinsmittel nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Die Tätigkeit des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes
ist ehrenamtlich. Entstehende Aufwendungen werden nach den vom Vorstand
zu fassenden Beschlüssen erstattet.
§ 8 - Bezirksgruppen
Die Vereinigung ist regional in abgegrenzte Bezirksgruppen untergliedert.
Die Bezirksgruppen werden von einem Vorsitzenden geleitet. Dieser
wird in den jeweiligen Bezirksgruppenversammlungen gewählt,
die vor der ordentlichen Mitgliederversammlung stattfinden muß,
sofern in der ordentlichen Mitgliederversammlung Vorstandswahlen
vorzunehmen sind. Zugleich wird ein Stellvertreter gewählt.
Die Bezirksgruppen führen auch, entsprechend den in der Satzung
niedergelegten Zielen der Vereinigung, Veranstaltungen in eigener
Verantwortung durch.
§
9 - Ausschüsse
Die vom Vorstand berufenen Ausschüsse geben sich für ihre
Tätigkeit eine Geschäftsordnung und wählen ihren
Vorsitzenden.
§
10 - Rechnungsprüfung
Zur Prüfung der Kassen- und Vermögensverwaltung der Vereinigung
werden in der Mitgliederversammlung zwei Rechnungsprüfer gewählt,
die in der Vereinigung kein weiteres Amt innehaben dürfen.
Mindestens alle vier Jahre ist einer der Rechnungsprüfer neu
zu wählen.
Die Rechnungsprüfer berichten der Mitgliederversammlung über
das Ergebnis der Prüfung der Haushaltsführung und stellen
Antrag über die Entlastung des Vorstandes.
§
11 - Protokolle und Niederschriften
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des
Vorstandes sind Niederschriften zu fertigen, die von dem Protokollführer
und mindestens einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen
sind. Sie sind kurzfristig den Vorstandsmitgliedern - bei Mitgliederversammlungen
spätestens mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung
den Mitgliedern - zuzustellen.
§ 12 - Auflösung
Eine Auflösung der Vereinigung kann nur in einer dazu ordnungsgemäß
einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Für
diesen Beschluss sind zwei Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder
der Vereinigung erforderlich.
Wenn in der einberufenen Versammlung die verlangte Zustimmung von
zwei Drittel Mehrheit aller der Vereinigung angehörenden Mitglieder
nicht erzielt wird, so ist innerhalb von vier Wochen eine zweite
Versammlung einzuberufen, die mit drei Viertel der anwesenden Stimmen
endgültig beschließt. Im Falle der Auflösung beschließt
die letzte Mitgliederversammlung über die Verwendung desVermögens
der Vereinigung. Eine Rückführung des Vermögens an
die Mitglieder bleibt ausgeschlossen.
Koblenz, den 27. April 2001